EMISSIONSGESETZGEBUNG FÜR PERSONENWAGEN UND LEICHTE NUTZFAHRZEUGE

Bei der vollständigen Verbrennung eines Kohlenwasserstoffgemisches entstehen durch Oxidation des Kohlenstoffs (C) und des Wasserstoffs (H2) die Endprodukte Kohlenstoffdioxid (CO2) und Wasserdampf (H2O).

Die reale Verbrennung ist jedoch eine unvollständige, bei der neben CO2 und H2O Produkte wie Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffoxide (NOx), unverbrannte  Kohlenwasserstoffe (HC), Partikel (PM), Schwefeldioxid (SO2), Schwefelsäure (H2SO4) u.v.m. entstehen. [1]

Die im Zuge der motorischen Verbrennung emittierten chemischen Komponenten werden aufgrund ihrer teils negativen Umweltwirkungen durch den Gesetzgeber limitiert. Im Folgenden werden diese Reglementierungen zusammengefasst.

In der von der Europäischen Union verabschiedete Richtline 70/220/EWG [2] werden die zulässigen Abgasemissionen der Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge geregelt. Aufbauend auf diese grundlegende Richtline erfolgten entsprechende Überarbeitungen:

  • Euro 1:             Richtlinie 91/441/EWG [3], bzw. 93/59/EWG [4]
  • Euro 2:             Richtlinie 94/12/EG [5], bzw. 96/69/EG [6]
  • Euro 3 und 4:   Richtlinie 98/69/EG [7], bzw. Richtlinie 2002/80/EG [8]
  • Euro 5 und 6:    Verordnung 715/2007 [9], bzw. Verordnung 692/2008 [10]

Untenstehende Grenzwerte (Tabelle 1, Tabelle 2, Tabelle 3 und Tabelle 4) sind im Rahmen eines standardisierten Prüfverfahrens (siehe [11] einschließlich aller Änderungen) zu erreichen. Seit der Gesetzgebungsstufe Euro 1 ist dabei der Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) nach [11] auf einem Rollenprüfstand zu absolvieren.

EU Emissionsstandards für Diesel-Personenkraftwagen (Kategorie M1)
Tabelle 1: EU Emissionsstandards für Diesel-Personenkraftwagen (Kategorie M1)
[3], [4], [5], [6], [7], [8], [9], [10]
EU Emissionsstandards für Otto-Personenkraftwagen (Kategorie M1)

Tabelle 2: EU Emissionsstandards für Otto-Personenkraftwagen (Kategorie M1)
[3], [4], [5], [6], [7], [8], [9], [10]

EU Emissionsstandards für Diesel - Leichte Nutzfahrzeuge (Kategore N1)

Tabelle 3 : EU Emissionsstandards für Diesel - Leichte Nutzfahrzeuge (Kategorie N1)
[4] , [6] , [7] , [8] , [9] , [10]

EU Emissionsstandards für Otto - Leichte Nutzfahrzeuge (Kategorie N1)
Tabelle 4 :  EU Emissionsstandards für Otto - Leichte Nutzfahrzeuge (Kategorie N1)
[4] , [6] , [7] , [8] , [9] , [10]
 
CO2-EMISSIONEN

Bereits im Jahr 1995 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Strategie zur Minderung der CO2-Emissionen (welche durch die EU-Emissionsstandards nicht beschränkt sind) von Personenkraftwagen und zur Senkung des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs. Darin wurde eine durchschnittliche CO2-Emission von 120 g/km (für Personenkraftwagen) im Jahr 2005 (spätestens 2010) angestrebt. [12]

Es ist jedoch von einer gesetzlichen Regelung abgesehen worden, da sich die Automobilindustrieverbände 1998 freiwillig verpflichteten die durchschnittlichen CO2-Emissionen bis 2008 (ACEA33), bzw. 2009 (JAMA34 und KAMA35) auf 140 g CO2/km zu senken. Die Einhaltung der Selbstverpflichtung wurde durch die Europäische Kommission kontrolliert. [13], [14], [15], [16], [17]

Im Zuge der laufenden Fortschrittsüberwachung seitens der Europäischen Kommission wurde festgestellt, dass eine Erreichung des Zielwertes unwahrscheinlich ist. Nachdem im Jahr 2007 die durchschnittliche CO2-Emission je PKW mit rund 160 g/km 20 g/km über dem Zielwert von 2008/2009 lag, beschlossen die Europäische Kommission und das Europäische Parlament gesetzliche Maßnahmen einzuführen.

In der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen wird eine durchschnittliche CO2-Emission der Neuwagenflotte von 120 g/km festgelegt. [18]

Dabei soll der Wert von 130 g/km durch Verbesserungen der Motorentechnik und innovative Technologien erreicht werden. Eine weitere Reduktion um 10 g/km soll durch zusätzliche Maßnahmen (Optimierung von Reifen, Klimaanlage, Kraftstoff und Fahrverhalten) realisiert werden. Ab dem Jahr 2020 wird der Zielwert von 120 g/km auf 95 g/km herabgesetzt.

Zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers werden

  • im Jahr 2012 65% der neu zugelassenen Personenkraftwagen (dieses Jahres, je Hersteller) herangezogen.
  • im Jahr 2013 75% der neu zugelassenen PKW berücksichtigt.
  • im Jahr 2014 80% und
  • im Jahr 2015 100%.

[18]

Jeder Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g/km wird in der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen mit einem Multiplikator berücksichtigt, sodass diese Fahrzeuge mit einem Vielfachen gewertet werden.

  • Jahr 2012:                    3,5
  • Jahr 2013:                    3,5
  • Jahr 2014:                    2,5
  • Jahr 2015:                    1,5
  • ab Jahr 2016:               1

Werden die vorgeschriebenen Emissionen überschritten, ist eine Abgabe an die Europäische Union zu leisten, welche sich am Ausmaß der Überschreitung orientiert.

Um Hersteller unterschiedlicher Fahrzeugsegmente (Kleinwagen, Luxuslimousinen etc.) zu wettbewerbsgerechten Reduktionen zu veranlassen, wird der Zielwert von 130 g/km über die Fahrzeugmasse gewichtet. Abbildung 1 beschreibt den festgelegten mathematischen Zusammenhang zwischen Kraftfahrzeugmasse und spezifischer CO2-Emission. Personenkraftwagen mit einer Masse von 1.372 kg müssen dabei 130 g/km erreichen. [18]

Zulässige spezifische CO2-Emissionen

Abbildung 1 : Zulässige spezifische CO2-Emissionen neu zugelassener Personenkraftwagen in Abhängigkeit von der Kraftfahrzeugmasse [18]
 

1  Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
   Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. [19]
2  Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Höchstmasse über 2.500 kg werden in den Gesetzgebungsstufen
   Euro 1 bis Euro 4 zur Klasse N
1 gezählt (Siehe Tabelle 3 und Tabelle 4). [3], [5], [7]
   Die Grenzwerte von Euro 5 und Euro 6 gelten für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse bis zu 2.610 kg; darüber hinaus siehe Kapitel 2.1.2. [9]
3  Vor Anwendung eines Grenzwertes von 0,0045 g/km für Euro 5 und Euro 6 wird ein überarbeitetes Messverfahren eingeführt.
4  Vor der Anwendung des Messwertes wird ein neues Verfahren eingeführt.
5  Für Motoren mit Direkteinspritzung gelten zwischen Jän. 1996 und Sept. 1999 die Euro 2-Grenzwerte HC+NOx: 0,9 g/km, PM 0,1 g/km
6  Bis Aug. 2011 ausgenommen das überarbeitete Messverfahren für die Partikelmasse,
   die Partikelzahlnorm und die Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff. (Euro 5a) [10]
7  Wie Fußnote 1
8  Wie Fußnote 2
9  Vor Anwendung eines Grenzwertes von 0,0045 g/km für Euro 5 und Euro 6 wird ein überarbeitetes Messverfahren eingeführt.
10 Die Grenzwerte für die Partikelmasse von Ottomotoren gelten nur für Kraftfahrzeuge mit Direkteinspritzung.
11 Wie Fußnote 6
12 Ein Grenzwert für die Partikelanzahl von direkteinspritzenden Ottomotoren wird vor dem 1. Sept. 2014 definiert.
13 Klasse N : Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
   Klasse N
1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
   Klasse N
2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen    bis zu 12 Tonnen. [19]
14 RM…Bezugsmasse; Klassifikation für Euro 1 und Euro 2: ≤ 1.250 kg, 1.250 kg - 1.700 kg,  ≥ 1.700 kg [4], [6];
   Maximale Bezugsmasse für Euro 5 und Euro 6: 2.610 kg [9]
15 Vor Anwendung eines Grenzwertes von 0,0045 g/km für Euro 5 und Euro 6 wird ein überarbeitetes Messverfahren eingeführt.
16 Vor der Anwendung des Messwertes wird ein neues Verfahren eingeführt.
17 Für Motoren mit Direkteinspritzung gelten zwischen Jän. 1996 und Sept. 1999 die Euro 2-Grenzwerte HC+NOx: 0,9 g/km, PM 0,1 g/km
18 Bis Aug. 2011 ausgenommen das überarbeitete Messverfahren für die Partikelmasse, die Partikelzahlnorm und die
   Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff. (Euro 5a) [10]
19 Für Motoren mit Direkteinspritzung gelten zwischen Jän. 1996 und Sept. 1999 die Euro 2-Grenzwerte HC+NOx: 1,3 g/km, PM 0,14 g/km
20 Wie Fußnote 18
21 Für Motoren mit Direkteinspritzung gelten zwischen Jän. 1996 und Sept. 1999 die Euro 2-Grenzwerte HC+NOx: 1,6 g/km, PM 0,2 g/km
22 Wie Fußnote 18
23 Wie Fußnote 13
24 Wie Fußnote 14
25 Vor Anwendung eines Grenzwertes von 0,0045 g/km für Euro 5 und Euro 6 wird ein überarbeitetes Messverfahren eingeführt.
26 Die Grenzwerte für die Partikelmasse von Ottomotoren gelten nur für Kraftfahrzeuge mit Direkteinspritzung.
27 Wie Fußnote 18
28 Ein Grenzwert für die Partikelanzahl von direkteinspritzenden Ottomotoren wird vor dem 1. Sept. 2014 definiert.
29 Wie Fußnote 18
30 Ein Grenzwert für die Partikelanzahl von direkteinspritzenden Ottomotoren wird vor dem 1. Sept. 2014 definiert.
31 Wie Fußnote 18
32 Ein Grenzwert für die Partikelanzahl von direkteinspritzenden Ottomotoren wird vor dem 1. Sept. 2014 definiert.
33 ACEA: European Automobile Manufacturers Association
34 JAMA: Japan Automobile Manufacturers Association
35 KAMA: Korea Automobile Manufacturers Association

EMISSIONSGESETZGEBUNG FÜR SCHWERE NUTZFAHRZEUGE (klicken für mehr/weniger Informationen)

Bei der vollständigen Verbrennung eines Kohlenwasserstoffgemisches entstehen durch Oxidation des Kohlenstoffs (C) und des Wasserstoffs (H2) die Endprodukte Kohlenstoffdioxid (CO2) und Wasserdampf (H2O).

Die reale Verbrennung ist jedoch eine unvollständige, bei der neben CO2 und H2O Produkte wie Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffoxide (NOx), unverbrannte  Kohlenwasserstoffe (HC), Partikel (PM), Schwefeldioxid (SO2), Schwefelsäure
(H2SO4) u.v.m. entstehen. [1]

Die im Zuge der motorischen Verbrennung emittierten chemischen Komponenten werden aufgrund ihrer teils negativen Umweltwirkungen durch den Gesetzgeber limitiert. Im Folgenden werden diese Reglementierungen zusammengefasst.

 

Die für schwere Nutzfahrzeuge geltenden Emissionsgrenzwerte sind ursprünglich in der Richtlinie 88/77/EWG [2] festgelegt. Aufbauend darauf wurden folgende Gesetzgebungsstufen verabschiedet:

  • Euro I               Richtlinie 91/542/EWG [3]
  • Euro II              Richtlinie 96/1/EG [4]
  • Euro III             Richtlinie 99/96/EG [5] und Richtlinie 2001/27/EG [6]
  • Euro IV             Richtlinie 99/96/EG [5], bzw. Richtlinie 2005/55/EG [7]
  • Euro V             Richtlinie 99/96/EG [5], bzw. Richtlinie 2005/55/EG [7]
  • Euro VI             Verordnung 595/2009 [8]

Die Verordnung 595/2009 gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M21, N1 und N2 sofern deren Bezugsmasse 2.610 kg überschreitet, sowie für alle Kraftfahrzeuge der Klassen M32 und N33.

Eine Beschränkung der CO2 Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen ist derzeit nicht vorgesehen.

Untenstehende Grenzwerte (Tabelle 1) sind im Rahmen eines standardisierten Prüfverfahrens (siehe [2] einschließlich aller Änderungen) zu erreichen. Anders als bei der Prüfung von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen werden die Motoren der schweren Nutzfahrzeuge ohne Chassis vermessen. Es wird ausschließlich der Motor auf einem Motorenprüfstand untersucht.

Die bisherigen Fahrzyklen ETC (Europäischer instationärer Fahrzyklus) und ESC (Europäischer stationärer Fahrzyklus) werden künftig (ab Euro VI) durch die  Fahrzyklen WHSC (Weltweit harmonisierter stationärer Fahrzyklus) und WHTC (Weltweit harmonisierter instationärer Fahrzyklus) ersetzt.

Die entsprechenden Grenzwerte für WHSC und WHTC, welche die Grenzwerte für ESC und ETC ersetzen, werden bis spätestens 1. April 2010 eingeführt. [8]

: EU Emissionsstandards für Diesel - Schwere Nutzfahrzeuge
Tabelle 1 : EU Emissionsstandards für Diesel - Schwere Nutzfahrzeuge [3] , [4] , [5] , [6] , [7] , [8]
 

1 Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und   einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen. [9]
2 Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und   einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. [9]
3 Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12   Tonnen. [9]
4 0,13 g/kWh für Motoren mit weniger als 0,75 dm³ Hubraumvolumen pro Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3.000 min-1.
5 0,21 g/kWh für Motoren mit weniger als 0,75 dm³ Hubraumvolumen pro Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3.000 min-1.
6 Werte werden bis spätestens 1. April 2010 festgelegt.

 
LITERATURVERZEICHNIS (klicken für mehr/weniger Informationen)
 

LITERATURVERZEICHNIS EMISSIONSGESETZGEBUNG FÜR PKW UND LEICHTE NFZ
[1] Geringer, B.: Skriptum zur Vorlesung 315.018 - Verbrennungskraftmaschinen Grundzüge. Wien: Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugbau der TU Wien, 2006. B06006.
[2] Europäisches Parlament: Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung. Amtsblatt der Europäischen Union. 11. 4 1970, L81, S. 15. Berichtigung in ABl. L81 vom 11.4.1970, S. 15.
[3] Europäisches Parlament: Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen. Amtsblatt der Europäischen Union. 30. 8 1991, L242, S. 1-106.
[4] Europäisches Parlament: Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen. Amtsblatt der Europäischen Union. 28. 7 1993, L186, S. 21-27.
[5] Europäisches Parlament: Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigungen der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG. Amtsblatt der Europäischen Union. 19. 4 1994, L100, S. 42-52.
[6] Europäisches Parlament: Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von KFZ. Amtsblatt der Europäischen Union. 1. 11 1996, L282, S. 64-67. Berichtigung in ABl. L83 vom 25.3.1997, S. 23.
[7] Europäisches Parlament: Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zu Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates. Amtsblatt der Europäischen Union. 28. 12 1998, L350, S. 1-57. Berichtigung in ABl. L104 vom 21.4.1999, S. 31.
[8] Europäisches Parlament: Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt. Amtsblatt der Europäischen Union. 28. 10 2002, L291, S. 20-56.
[9] Europäisches Parlament: Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und ... Amtsblatt der Europäischen Union. 29. 6 2007, L171, S. 1-16.
[10] Europäische Kommission: Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen... Amtsblatt der Europäischen Union. 28. 07 2008, L199, S. 1-136.
[11] Europäisches Parlament: Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung. Amtsblatt der Europäischen Union. 11. 4 1970, L81, S. 15. Berichtigung in ABl. L81 vom 11.4.1970, S. 15.
[12] Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Eine Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2 Emissionen von Personenkraftwagen und zur Senkung des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs. Brüssel: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1995. KOM(1995) 0689 endg. vom 20.12.1995.
[13] Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Umsetzung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen: eine Umweltvereinbarung mit der europäischen Automobilindustrie. Brüssel: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1998. KOM(98) 0495 endg. vom 29.7.1998.
[14] Europäische Kommission: 1999/125/EG: Empfehlung der Kommission vom 5. Februar 1999 über die Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (ACEA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 107). Amtsblatt der Europäischen Union. 13. 2 1999, L40, S. 49-50.
[15] Europäische Kommission: 2000/303/EG: Empfehlung der Kommission vom 13. April 2000 über die Minderung von CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (KAMA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 801). Amtsblatt der Europäischen Union. 20. 4 2000, L100, S. 55-56.
[16] Europäische Kommission: 2000/304/EG: Empfehlung der Kommission vom 13. April 2000 über die Minderung von CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (JAMA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 803). Amtsblatt der Europäischen Union. 20. 4 2000, L100, S. 57-58.
[17] Europäische Kommission: Berichtigung der Empfehlung 2000/304/EG der Kommission vom 13. April 2000 über die Minderung von CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (JAMA) (ABl. L 100 vom 20.4.2000). Amtsblatt der Europäischen Union. 18. 5 2000, L117, S. 38.
[18] Europäisches Parlament: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkr... Amtsblatt der Europäischen Union. 5. Juni 2009, L140, S. 1-15.
[19] Europäisches Parlament: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten... Amtsblatt der Europäischen Union. 09. 10 2007, L263, S. 1-160.

LITERATURVERZEICHNIS EMISSIONSGESETZGEBUNG FÜR SCHWERE NFZ
[1] Geringer, B.: Skriptum zur Vorlesung 315.018 - Verbrennungskraftmaschinen Grundzüge. Wien: Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugbau der TU Wien, 2006. B06006.
[2] Europäisches Parlament: Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen. Amtsblatt der Europäischen Union. 9. 2 1988, L36, S. 33-61.
[3] Europäisches Parlament: Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen. Amtsblatt der Europäischen Union. 25. 10 1991, L295, S. 1-19.
[4] Europäisches Parlament: Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und... Amtsblatt der Europäischen Union. 17. 2 1996, L40, S. 1-9. Berichtigung in ABl. L155 vom 28.6.1996, S.63-64.
[5] Europäisches Parlament: Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus... Amtsblatt der Europäischen Union. 16. 2 2000, L44, S. 1-155.
[6] Europäisches Parlament: Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und... Amtsblatt der Europäischen Union. 18. 4 2001, L107, S. 10-23. Berichtigung in ABl. L266 vom 6.10.2001, S. 15.
[7] Europäisches Parlament: Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus... Amtsblatt der Europäischen Union. 20. 10 2005, L275, S. 1-163.
[8] Europäisches Parlament: Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur... Amtsblatt der Europäischen Union. 18. 7 2009, L188, S. 1-13.
[9] Europäisches Parlament: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten... Amtsblatt der Europäischen Union. 09. 10 2007, L263, S. 1-160.

 
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