IMMISSIONSGESETZGEBUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IN ÖSTERREICH

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen gegeben. Dabei wird auf relevante EU-Richtlinien eingegangen, in Österreich geltende Gesetze diskutiert.

UMWELTGESETZGEBUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION (klicken für mehr/weniger Informationen)

Da die Verschmutzung der Luft sowohl eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit (z.B. bodennahes Ozon) als auch der Umwelt (z.B. die Versauerung der Böden) darstellt, verfolgt die EU neben der Reduzierung der Treibhausgase das Ziel der Luftqualitätsverbesserung.

In einer Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament aus dem Jahr 2005 legte diese eine „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung" [1] vor, in welcher Ziele zur Verringerung bestimmter Schadstoffe festlegt wurden. Ziel der Strategie ist die Erreichung einer Luftqualität, welche keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat.

Gegenüber dem Jahr 2000 werden für das Jahr 2020 folgenden Ziele angestrebt:

  • Rückgang des Verlusts an Lebenserwartung infolge der Partikelexposition um 47%.
  • Senkung der ozonbedingten akuten Mortalität um 10%.
  • Verringerung der übermäßigen sauren Deposition um 74% in Waldgebieten und um 39% in Süßwasseroberflächengewässern.
  • Verringerung der Gebiete, in denen Ökosysteme der Eutrophierung1 ausgesetzt sind, um 43%.

 
In der zu diesem Themenkreis aktuellen Richtlinie „Luftqualität und saubere Luft für Europa“ [2] werden europäische Rechtsvorschriften über die Luftqualität definiert, welche die Verschmutzung auf ein Maß reduzieren sollen, bei dem schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering sind. Zudem soll die Öffentlichkeit besser über Risiken informiert werden.

In dieser Richtlinie werden folgende Ziele festgelegt:

  • Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt.
  • Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien.
  • Gewinnung von Informationen über die Luftqualität insbesondere zur Überwachung der langfristigen Tendenzen.
  • Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen über die Luftqualität.
  • Erhaltung der Luftqualität (wo sie gut ist) und Verbesserung der Luftqualität (wo sie schlecht ist).
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung.

Die Richtlinie ist bis spätestens 11. Juni 2010 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen und beinhaltet die in Tabelle 1 angeführten Grenzwerte. Unter in der Richtlinie definierten Voraussetzungen ist eine Fristverlängerung um höchstens 5 Jahre für die Grenzwerte von Stickstoffdioxid und Benzol möglich.

Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Tabelle 1: Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit [2]

Zudem werden die in Tabelle 2 angeführten Alarm- und Informationswerte angegeben.

Alarm- und Informationswerte
Tabelle 2: Alarm- und Informationswerte [2]
Als kritisch für den Schutz der Vegetation werden die in Tabelle 3 wiedergegebenen Werte festgehalten.
Kritische Werte zum Schutz der Vegetation
Tabelle 3: Kritische Werte zum Schutz der Vegetation [2]

Zusätzlich werden in [3] die in Tabelle 4 wiedergegebenen Zielwerte festgelegt.

Immissionszielwerte der Konzentration
Tabelle 4: Immissionszielwerte der Konzentration [3]
 
1 Unter Eutrophierung wird die übermäßige Nährstoffzuführ in Gewässer und Böden verstanden (Überdüngung). [6]
2 höchst zulässige Immissionsgrenzkonzentration
3 MW1: Einstundenmittelwert (stündlich gleitende Auswertung)
4 MW8: Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde)
5 TMW: Tagesmittelwert
6 JMW: Jahresmittelwert
7 Maximal 24 Überschreitungen im Kalenderjahr (Toleranzmarge 150 μg/m³)
8 Maximal 3 Überschreitungen im Kalenderjahr
9 Toleranzmarge 60%
10 Maximal 18 Überschreitungen im Kalenderjahr (keine Toleranzmarge ab 1.1.2010)
11 keine Toleranzmarge ab 1.1.2010
12 Maximal 35 Überschreitungen im Kalenderjahr (Toleranzmarge 50%)
13 Toleranzmarge 20%
14 Als Zielwert ab 1.1.2010. Als Grenzwert ab 1.1.2015 (Toleranzmarge 20% ab 11.6.2008.
   Ab 1.1.2009 jährlich konstante Reduktion der Toleranzmarge bis 0% am 1.1.2015). Ab 2020 liegt der Grenzwert bei 20 μg/m³.
15 Toleranzmarge 100%
16 keine Toleranzmarge ab 1.1.2010
17 MW3: Dreistundenmittelwert (gleitende Auswertung)18 Mittelwert des Zeitraums 1.10. – 31.3.
18 Mittelwert des Zeitraums 1.10. – 31.3.
19 GG: Gesamtgehalt in der PM10 Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.
   Ab dem 31.12.2012 gelten diese Zielwerte als Grenzwerte.
20 Nicht mehr als 7 Überschreitungen pro Jahr.
 
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Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen21 durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L) beschreibt in der aktuell gültigen Fassung [4] folgende Ziele:

  • Dauerhafter Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen vor schädlichen Luftschadstoffen.
  • Dauerhafter Schutz der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen.
  • Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
  • Vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.
  • Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als festgelegte Immissionsgrenz- und zielwerte.
  • Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als festgelegte Immissionsgrenz- und zielwerte.

Das IG-L legt zur Erfüllung der Ziele ein umfangreiches Instrumentarium fest, auf welches an dieser Stelle in Auszügen eingegangen wird.

Für Kraftfahrzeuge22 können

  • Geschwindigkeitsbeschränkungen oder
  • zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs

angeordnet werden. Für die Dauer einer erhöhten Neigung zu Grenzwertüberschreitungen, sowie für die Optimierung von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist die Verwendung flexibler Systeme (z.B. immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen) zulässig.

Zudem werden als geeignete Maßnahmen zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen

  • die Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur,
  • die ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe und
  • die Reduktion der Transporterfordernisse, welche die Notwendigkeit des Ortswechsels und die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken reduzieren

angesehen. [4]
Im Folgenden werden die zu erfüllenden Immissionsgrenzwerte angeführt.

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten im gesamten Bundesgebiet die in Tabelle 5 angeführten Immissionsgrenzwerte der Konzentration23.

Immissionsgrenzwerte der Konzentration
Tabelle 5: Immissionsgrenzwerte der Konzentration [4]

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten im gesamten Bundesgebiet die in Tabelle 6 wiedergegebenen Immissionsgrenzwerte der Deposition28.

Immissionsgrenzwerte der Deposition
Tabelle 6: Immissionsgrenzwerte der Deposition [4]
Alarmgrenzwerte

Tabelle 7 : Alarmgrenzwerte [4]

Zusätzlich werden die in Tabelle 8 wiedergegebenen Zielwerte festgelegt.
Immissionszielwerte der Konzentration
Tabelle 8: Immissionszielwerte der Konzentration [4]
 
Ozongesetz (OzonG)

Zur Abwehr der Ozonbelastung und zur Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen wurde das Ozongesetz [5] erlassen.

Zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit wurden darin die in Tabelle 9 wiedergegebenen Grenzwerte festgelegt.

Immissionsgrenzwerte Ozon

Tabelle 9 : Immissionsgrenzwerte Ozon [5]

Der in Tabelle 10 angeführte Ozonzielwert (MW8) ist ab dem Jahr 2010 gültig und darf zwischen 2010 und 2020 im Mittel dreier Jahre an nicht mehr als 25 Tagen überschritten werden. Ab 2020 sind keine Überschreitungen zulässig.

Immissionszielwert Ozon
Tabelle 10: Immissionszielwert Ozon [5]

Sofern das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle für mindestens drei aufeinander folgende Stunden gegeben ist und ein nennenswertes Potenzial zur Verringerung dieses Risikos oder zur Verringerung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist, hat der Landeshauptmann einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen. Dieser Aktionsplan kann zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen umfassen.

 

21 Immissionen… sind im Sinne des IG-L auf Schutzgüter einwirkende Luftschadstoffe. [4]
22 im Sinne des §2 Z1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen.
   Die entsprechenden Ausnahmen sind dem IG-L zu entnehmen.
23 Konzentration: Ansammlung eines chemischen Stoffes in der Luft. Ausgedrückt in Masse pro Volumen
24 HMW: Halbstundenmittelwert
25 Drei HMW pro Tag, jedoch max. 48 HMW pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 μg/m³ gelten nicht als Überschreitung.
26 Der Immissionsgrenzwert von 30 μg/m³ ist ab 1.1.2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge von 10 μg/m³ gilt gleichbleibend von 1.1.2005 bis    31.12.2009. Die Toleranzmarge von 5 μg/m³ gilt gleichbleibend von 1.1.2010 bis 31.12.2011.
27 Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl an Überschreitungen zulässig: zwischen 2005 und 2009: 30; ab 2010: 25
28 Deposition: Ablagerung eines chemischen Stoffes. Ausgedrückt in Masse pro Fläche
29 Masse (mg) pro Fläche (m²) und Tag (d)
30 Nicht mehr als 7 Überschreitungen pro Jahr.
31 Summe der Differenzen zwischen den Konzentrationen über 80 μg/m³ und 80 μg/m³ unter ausschließlicher Verwendung der   Einstundenmittelwerte zwischen 8:00 und 20:00 Uhr MEZ im Zeitraum von Mai bis Juli. Zielwerte für 2010-2020 gemittelt über fünf Jahre. Ab   2020: 6.000 μg/m³h

 
LITERATURVEREZICHNIS (klicken für mehr/weniger Informationen)

[1] Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Thematische Strategie zur Luftreinhaltung. Brüssel: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2005. KOM(2005) 0446 endg. vom 21.9.2005.
[2] Europäisches Parlament: Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Amtsblatt der Europäischen Union. 21. 05 2008, L152, S. 1-44.
[3] Europäisches Parlament: Richtlinie 2004/107/RG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft. Amtsblatt der Europäischen Union. 2005. 01 2004, L23, S. 3-16.
[4] Nationalrat der Republik Österreich: Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (IG-L). Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. 2006, BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006.
[5] Nationalrat der Republik Österreich: Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. 2003, BGBl. Nr. 210/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003.
[6] Kolke, R.: Vergleich der Umweltverträglichkeit neuer Technologien im Straßenverkehr (Dissertation). Magdeburg: Otto von Guericke Universität, 2004.

 
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